Online beantragen
Das Land Niedersachsen bietet Ihnen die Möglichkeit, die Gebäudevermessung bequem online zu beantragen. Die Anmeldung im Portal erfolgt einfach und sicher über die BundID mit Benutzername und Passwort. Sollten Sie noch kein BundID-Konto haben, lässt sich dieses schnell und einfach anlegen.
Häufig gestellte Fragen
Nach § 7 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche
Vermessungswesen sind
Grundstückseigentümer/innen und sonstige Berechtigte dazu
verpflichtet, die Vermessung und
Eintragung der Gebäude zu veranlassen, soweit diese noch
nicht im Liegenschaftskataster
nachgewiesen sind.
Die Vermessungspflicht ist nicht gleichzusetzen mit
der Genehmigungspflicht beim Bauamt, sondern besteht
zusätzlich! Folgende Gebäude müssen vermessen werden:
| Grundfläche | |||
|---|---|---|---|
| ≥ 10 m² | ≥ 20 m² | ≥ 25 m² | |
| Massive Gebäude | ✓ | ✓ | ✓ |
|
Nicht massive Gebäude mit überwiegend
geschlossenen Seiten (≥ 50%)
(z.B. Gartenhäuser, Holzschuppen oder Carports aus Holz, Blech oder Kunststoff) |
― | ✓ | ✓ |
|
Nicht massive Gebäude mit überwiegend offenen
Seiten (> 50%)
(z.B. Carports, Überdachungen oder Unterstände) |
― | ― | ✓ |
Die Gebäudevermessung kann von jeder amtlichen
Vermessungsstelle in Niedersachsen
durchgeführt werden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob
die Vermessung von einem
Katasteramt des LGLN oder einer/m ÖbVI (Öffentlich
bestellte/r Vermessungsingenieur/in)
durchgeführt wird.
Die Kosten richten sich nach dem Herstellungswert Ihres Gebäudes und gliedern sich in die Kosten für die Vermessung selbst, sowie die Kosten für die Eintragung in das Liegenschaftskataster durch das Katasteramt (LGLN).
Beispiele:| Herstellungswert bis einschließlich | Kosten (inkl. Umsatzsteuer) |
|---|---|
| 70.000 € | 502,30 € |
| 350.000 € | 1.247,10 € |
| 700.000 € | 2.303,50 € |
| 1.800.000 € | 3.641,10 € |
Als Herstellungswert gilt der Wert aller zu vermessenden
Gebäude oder Gebäudeteile in
Summe. Der Herstellungswert beinhaltet alle Kosten für
Materialien und Gegenstände, die fest
mit dem Gebäude verbunden sind (z. B. Elektrik, Fußböden,
Türen, Sanitär, …). Möbel und
Außenanlagen (z. B. Wege, Zäune, …) gehören nicht zum
Herstellungswert.
Es werden regelmäßig Routineprüfungen durchgeführt, bei
denen das Liegenschaftskataster
automatisch mit aktuellen Luftbildern abgeglichen wird.
Dabei werden noch nicht vermessene
Gebäude und Gebäudeteile erkannt.
Die Vermessung findet in der Regel von Montag bis Freitag
zwischen 08:00 Uhr und 15:00 Uhr
statt. Sie müssen während der Messung nicht vor Ort sein,
solange Ihr Grundstück frei
zugänglich ist. Die Gebäude müssen dabei nicht betreten
werden! Sollte Ihr Grundstück nicht
frei zugänglich sein, bitten wir Sie um Rückmeldung für eine
Terminvereinbarung.
Ja! Die Maße im Lageplan der Baugenehmigung können die
Vermessung des tatsächlich errichteten Gebäudes nicht
ersetzen,
da diese nicht den endgültigen Zustand darstellen und
lediglich einen planerischen Zweck erfüllen.
Als Eigentümer/in wäre es Ihre Pflicht gewesen, eine
Vermessung nach der Fertigstellung zu beantragen.
Wir haben das Gebäude erst jetzt durch einen Vergleich mit
dem Luftbild entdeckt und kommen daher erst jetzt auf Sie
zu.
Werden neben dem vermessungspflichtigen Hauptgebäude noch
weitere Nebengebäude gebaut, kann die Vermessung einmalig
bis
zu maximal sechs Monate zurückgestellt werden. Die
Vermessung müssen Sie dennoch bereits jetzt beantragen.