Häufig gestellte Fragen


Nach § 7 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen sind Grundstückseigentümer/innen und sonstige Berechtigte dazu verpflichtet, die Vermessung und Eintragung der Gebäude zu veranlassen, soweit diese noch nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind.

Die Vermessungspflicht ist nicht gleichzusetzen mit der Genehmigungspflicht beim Bauamt, sondern besteht zusätzlich! Folgende Gebäude müssen vermessen werden:

Übersicht vermessungpflichtiger Gebäude nach Grundfläche
Grundfläche
≥ 10 m² ≥ 20 m² ≥ 25 m²
Massive Gebäude ✓ ✓ ✓
Nicht massive Gebäude mit überwiegend geschlossenen Seiten (≥ 50%)
(z.B. Gartenhäuser, Holzschuppen oder Carports aus Holz, Blech oder Kunststoff)
― ✓ ✓
Nicht massive Gebäude mit überwiegend offenen Seiten (> 50%)
(z.B. Carports, Überdachungen oder Unterstände)
― ― ✓

Die Gebäudevermessung kann von jeder amtlichen Vermessungsstelle in Niedersachsen durchgeführt werden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Vermessung von einem Katasteramt des LGLN oder einer/m ÖbVI (Öffentlich bestellte/r Vermessungsingenieur/in) durchgeführt wird.

Die Kosten richten sich nach dem Herstellungswert Ihres Gebäudes und gliedern sich in die Kosten für die Vermessung selbst, sowie die Kosten für die Eintragung in das Liegenschaftskataster durch das Katasteramt (LGLN).

Beispiele:
Übersicht der Vermessungskosten nach Herstellungswert
Herstellungswert bis einschließlich Kosten (inkl. Umsatzsteuer)
70.000 € 502,30 €
350.000 € 1.247,10 €
700.000 € 2.303,50 €
1.800.000 € 3.641,10 €
Die Kosten für die Gebäudevermessung sind niedersachsenweit einheitlich in der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen geregelt und gelten für alle Vermessungsstellen gleichermaßen.

Als Herstellungswert gilt der Wert aller zu vermessenden Gebäude oder Gebäudeteile in Summe. Der Herstellungswert beinhaltet alle Kosten für Materialien und Gegenstände, die fest mit dem Gebäude verbunden sind (z. B. Elektrik, Fußböden, Türen, Sanitär, …). Möbel und Außenanlagen (z. B. Wege, Zäune, …) gehören nicht zum Herstellungswert.

Es werden regelmäßig Routineprüfungen durchgeführt, bei denen das Liegenschaftskataster automatisch mit aktuellen Luftbildern abgeglichen wird. Dabei werden noch nicht vermessene Gebäude und Gebäudeteile erkannt.

Die Vermessung findet in der Regel von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 15:00 Uhr statt. Sie müssen während der Messung nicht vor Ort sein, solange Ihr Grundstück frei zugänglich ist. Die Gebäude müssen dabei nicht betreten werden! Sollte Ihr Grundstück nicht frei zugänglich sein, bitten wir Sie um Rückmeldung für eine Terminvereinbarung.

Ja! Die Maße im Lageplan der Baugenehmigung können die Vermessung des tatsächlich errichteten Gebäudes nicht ersetzen, da diese nicht den endgültigen Zustand darstellen und lediglich einen planerischen Zweck erfüllen.

Als Eigentümer/in wäre es Ihre Pflicht gewesen, eine Vermessung nach der Fertigstellung zu beantragen. Wir haben das Gebäude erst jetzt durch einen Vergleich mit dem Luftbild entdeckt und kommen daher erst jetzt auf Sie zu.

Werden neben dem vermessungspflichtigen Hauptgebäude noch weitere Nebengebäude gebaut, kann die Vermessung einmalig bis zu maximal sechs Monate zurückgestellt werden. Die Vermessung müssen Sie dennoch bereits jetzt beantragen.